Betreff: Auslegung der Corona-Regelungen bezüglich Schießausbildung von Jagdscheinanwärter*innen und Jagdhundeausbildung
Sehr geehrte Damen und Herren,
bezüglich der Fragestellung, ob während des Lockdowns Ausbildungsschießen und Jagdhundeausbildung weiterhin möglich ist, gibt das Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie folgenden Hinweis:
Gemäß § 10 der 15. Corona-Bekämpfungsverordnung (CoBeLVO) ist die sportliche Betätigung im Amateur- und Freizeitsport in Einzelsportarten auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen nur im Freien und nur alleine, zu zweit oder mit Personen, die dem eigenen Hausstand angehören, zulässig. Während der gesamten sportlichen Maßnahme gilt das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 S. 1 der 15. CoBeLVO. Unter diesen Voraussetzungen ist auch der Schießsport auf Schießsportanlagen im Freien gestattet. Öffentliche oder private Schießanlagen in geschlossenen Räumen sind dagegen für den Schießsport geschlossen. Zuschauerinnen und Zuschauer sind nicht zugelassen.
Eine Ausnahme zur oben genannten Regelung liegt vor, wenn es um die Erbringung von vorgeschriebenen oder notwendigen Schießnachweisen für Jäger*innen, geht. Hier ist die Öffnung von öffentlichen und privaten Schießanlagen sowohl in geschlossenen Räumen als auch im Freien gestattet. Dies schließt auch Schießübungen, die für den Schießübungsnachweis erforderlich sind, ein. Es gilt das Abstandsgebot, die Pflicht zur Kontakterfassung und Maskenpflicht dort, wo der Abstand nicht eingehalten werden kann. Diese Privilegierung, auch in geschlossenen Räumen trainieren oder die Schießprüfung ablegen zu können, wird für Anwärter*innen jedoch nicht gesehen. Während ausgebildete Jäger*innen regelmäßig einen Schießnachweis erbringen müssen, um ihre Aufgabe zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung weiter wahrzunehmen, müssen Anwärter*innen die Grundlage für diese Ausnahme -den Jagdschein- erst noch erwerben. Vor dem Hintergrund, dass die Hauptjagdsaison beendet ist, eine Schießausbildung auch unter den oben im ersten Absatz genannten Voraussetzungen erfolgen kann und die 15. Corona-Bekämpfungsverordnung bis zum 14. Februar 2021 gilt, sehen wir derzeit keine Notwendigkeit, die Ausnahme für Jäger auf Anwärter*innen auszuweiten. Die zuständige Aufsichtsbehörde vor Ort muss Sorge dafür tragen, dass die Schießausbildung und auch die Jagdausbildung selbst entsprechend der Regelungen der 15. Corona-Bekämpfungsverordnung auszugestalten sind.
Hundeschulen - also auch Jagdhundeschulen - sind geöffnet. Es gelten die Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum, der Mindestabstand von 1,5 Metern und die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung überall da, wo der Abstand nicht eingehalten werden kann. Gruppenangebote sind deshalb im öffentlichen Raum aufgrund der dort zwingend einzuhaltenden Kontaktbeschränkungen nicht möglich.
Ich bitte Sie, nachgeordnete Bereiche über diese Auslegung der 15. Corona-Bekämpfungsverordnung (CoBeLVO) zu informieren.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Stefan Ehrhardt
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Stefan Ehrhardt
Dipl.-Ing. (FH) der Forstwirtschaft
Referat Oberste Jagdbehörde, Landesjagdpolitik (55b)
MINISTERIUM FÜR UMWELT, ENERGIE, ERNÄHRUNG UND FORSTEN
Kaiser-Friedrich-Straße 1
55116 Mainz
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